Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)


Stand 7/2021

der RIDERS PEAK Car Import e.U. (FN 554940 p)

Walchsmahd 12, A - 6850 Dornbirn

Tel. +43 (699) 16411912; E-Mail: office@riders-peak.com

 

  1. ALLGEMEINES

1.1

Die Firma RIDERS PEAK Car Import e.U. (in weiterer Folge „Händler“ genannt) betreibt die Internetplattform office [ät] riders-peak [dot] com (office [ät] riders-peak [dot] com), welche den Handel mit Kraftfahrzeugen, auf welchem Unternehmer und Privatpersonen (in der Folge „Käufer genannt) sowohl Neu- als auch Gebrauchtwagen vom Händler selbst, aber auch direkt von Dritten (Kommissions- oder Vermittlungsgeschäft) kaufen können. Bei Kommissions- oder Vermittlungsgeschäften ist nicht der Händler Verkäufer, sondern eine Drittperson (Eigentümerin des Fahrzeuges). Der Händler vermittelt hier lediglich das Kaufgeschäft zwischen Käufer und Drittperson.

1.2

Diese AGB umfassen sämtliche in 1.1 genannten Tätigkeiten, insbesondere den Handel auf dem Internetportal office [ät] riders-peak [dot] com (office [ät] riders-peak [dot] com) für Kommissions- oder Vermittlungsgeschäfte sowie für Neu- und Gebrauchtwagenverkäufe und sind - mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung zwischen den Vertragsteilen - auf diese Verträge auch anzuwenden.

1.3

Sollten Allgemeine Vertragsbedingungen des Käufers bestehen, haben diese mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung zwischen den Vertragsteilen für das gegenständliche Kaufgeschäft oder Kommissions- oder Vermittlungsgeschäft keine Anwendung, und es sind ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Händlers anwendbar. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind auf der Homepage www.office@riders-peak.com veröffentlicht.

1.4

Die auf der Homepage office [ät] riders-peak [dot] com (office [ät] riders-peak [dot] com) ausgewiesenen „Angebote“ des Händlers sind grundsätzlich freibleibend und entfalten keine Bindungswirkung. Sie stellen lediglich eine Einladung zur Anbotslegung des Käufers dar. Der Händler kann ohne Angabe von Gründen das Kaufanbot des Käufers ablehnen. Wenn der Händler das Angebot des Käufers annimmt und das Angebot des Käufers nicht gemäß § 3a KSchG innert einer Woche oder zurücktritt, kommt eine beidseitig vertragliche Verpflichtung (Kaufvertrag) zwischen den Vertragsteilen zustande. Im Falle eines Vermittlungsgeschäftes bedarf es zum Zustandekommen des Kaufvertrages zusätzlich noch der Zustimmung des Verkäufers.

 

  1. Zahlungsmodalitäten

2.1

Die Kaufpreishöhe, die Kaufpreisfälligkeit sowie die Zahlungsmodalitäten wie auch im Falle die Höhe der Provision des Händlers bei Kommissions- oder Vermittlungsgeschäften werden gesondert in den jeweiligen Kaufverträgen geregelt.

2.2

Mangels anderer Vereinbarung ist der Käufer vorleistungspflichtig und der Händler erst bei Eingang des gesamten Kaufpreises auf dem Geschäftskonto des Händlers verpflichtet, seine vertraglichen Leistungen zu erbringen und das Fahrzeug an den Käufer zu übergeben. Anstelle der Kaufpreiszahlung kann auch eine andere Sicherheitsleistung vereinbart werden, wie beispielsweise die Legung einer jederzeit abrufbaren und abstrakten Bankgarantie durch inländisches Bankinstitut oder bei Vorlage einer verbindlichen Finanzierungszusage eines PKW -Leasing- oder Kreditinstituts.

2.3

Der Händler hat den Vertrag seinerseits erfüllt, wenn er das Fahrzeug am vom Kunden genannten Ort vereinbarungsgemäß durch eine Spedition zustellen lässt, wobei der Zustelltermin mit dem Käufer frühzeitig nachweislich bekanntzugeben ist. Jedenfalls hat der Händler seine Vertragspflichten erfüllt, wenn das Fahrzeug dem Käufer übergeben wurde.

2.4

Im Falle von Annahmeverzug hat der Käufer dem Händler neben etwaigen Schadenersatzansprüchen des Händlers eine Standge

2.5

Bei ungerechtfertigtem Vertragsrücktritt des Käufers (Rücktritt erfolgt ohne Rechtsgrundlage) hat der Händler einen Anspruch auf Zahlung einer Konventionalstrafe in der Höhe von 25 % des Bruttokaufpreises gegenüber dem Käufer.

2.6

Da Eigentumsübergang am Fahrzeug erfolgt frühestens nach Bezahlung des vollständigen Kaufpreises, es wird ein Eigentumsvorbehalt bis zu leisten des Gesamtkaufpreises vereinbart. Der Käufer kann bis zur Bezahlung des gesamten Kaufpreises daher nicht wirksam über das Fahrzeug rechtsgeschäftlich verfügen.

2.7

Bei Zahlungsverzug des Käufers kann der Verkäufer entweder auf Erfüllung des Vertrages bestehen oder unter Einräumung einer Nachfrist von 10 Tagen vom Vertrag zurücktreten. Verzugszinsen werden in der Höhe von 4 % (Käufer ist Verbraucher) bzw. 6 % (Käufer ist Unternehmer) vereinbart.

2.8

Ist der Käufer Unternehmer, so wird vereinbart, dass er allfällige Gegenforderungen mit Forderungen des Händlers nicht aufrechnen kann, auch wenn sie aus dem gleichen Vertrag stammen.

 

  1. Gewährleistung, Verjährung, Werksgarantie Irrtum, laesio enormis, Kommissions- und Vermittlungsgeschäft

3.1

Ist der Käufer Verbraucher im Sinne des KSchG, vereinbaren die Vertragsteile im Falle eines Gebrauchtwagenkaufs die Verkürzung der Gewährleistungsfrist auf ein Jahr (§ 9 Abs. 1 KSchG). Für Verträge, die nach dem Inkrafttreten des VGG, somit nach dem 31.12.2021 abgeschlossen werden, beträgt die Gewährleistungsfrist für Sachmangel 2 Jahre, die Verjährungsfrist 3 Monate ab Ende der Gewährleistungsfrist.

3.2

Werksgarantien werden individuell vereinbart.

3.3

Ist der Käufer Unternehmer, so wird vereinbart, dass beide Vertragsteile auf die Anfechtung des Vertrages wegen laesio enormis (Verkürzung um die Hälfte des wahren Wertes) sowie auf eine Irrtumsanfechtung verzichten.

3.4

Verkauft der Händler das Fahrzeug als Vermittler für einen Dritten, kommt der Kaufvertrag ausschließlich zwischen diesen Dritten und dem Käufer zustande. Der Händler ist verpflichtet, den Umstand, dass ein Kommissions- oder Vermittlungsgeschäft vorliegt, dem Käufer vor Vertragsabschluss offenzulegen und ihm sämtliche notwendigen Personendaten des Verkäufers bekanntzugeben. Sämtliche Leistungsstörungen und Rechtsansprüche im Zusammenhang mit dem KFZ-Kauf hat der Käufer daher direkt gegenüber dem Dritten (= Vertragspartner und Verkäufer) geltend zu machen. Der Händler haftet jedenfalls als Vermittler nicht für Leistungsstörungen (Sachmängel oder Rechtsmängel; laesio enormis; Vertragsaufhebung; Irrtum; Schadenersatz etc) aus dem Kaufvertrag. Der Händler als Kommissionär haftet lediglich im Rahmen der Gesetze (§ 390 UGB) gegenüber den Vertragsteilen für eigene Sorgfaltspflichtverletzungen und/oder Verletzung eigener Vertragspflichten, nicht jedoch für die Verletzung von Vertragspflichten des Käufers oder des Verkäufers. Dasselbe gilt, wenn der Händler lediglich als Vermittler den Fahrzeugkauf vermittelt.

 

  1. Rücktrittsrecht des Verbrauchers bei Nichteintritt maßgeblicher Umstände (§ 3a KSchG)

4.1

Ist der Käufer Verbraucher und ist auf den Fahrzeugkauf das KSchG anwendbar und ist ein Verzicht auf dieses Rücktrittsrecht nicht im Einzelnen ausgehandelt und vereinbart worden, kann der Käufer von seinem Vertragsantrag zurücktreten, wenn ohne seine Veranlassung für seine Einwilligung maßgebliche Umstände, die der Händler im Zuge der Vertragsverhandlungen als wahrscheinlich dargestellt hat, nicht oder nur in erheblich geringerem Ausmaß eintreten.

Maßgebliche Umstände sind

  1. die Erwartung der Mitwirkung oder Zustimmung eines Dritten, die erforderlich ist, damit die Leistung

    des Unternehmers erbracht oder vom Verbraucher verwendet werden kann,

  1. die Aussicht auf steuerrechtliche Vorteile,
  2. die Aussicht auf eine öffentliche Förderung und
  3. die Aussicht auf einen Kredit. Hiezu zählen die Mitwirkung oder Zustimmung eines Dritten, die Aussicht

    auf steuerrechtliche Vorteile, die Aussicht auf eine öffentliche Förderung oder die Aussicht auf einen

    Kredit. 

Bei Unterlassung notwendiger Mitwirkung des Käufers, die den Nichteintritt der maßgeblichen Umstände zur Folge hat, besteht kein Recht auf Rücktritt vom Vertrag. 

 

  1. Rücktrittsrecht nach § 11 FAGG (gilt nur für Verbraucher)

5.1

Das Fernabsatz- und Auswärtsgeschäfte- Gesetz (FAGG) sieht bei Verträgen mit Verbrauchern, die unter ausschließlicher Verwendung eines oder mehrerer Fernkommunikationsmittel (z.B. E-Mail oder online) geschlossen werden, bestimmte Informations- und Bestätigungspflichten vor (§ 4 FAGG) vor.

5.2

Ist der Käufer Konsument und findet das FAGG auf den gegenständlichen Kaufvertrag Anwendung, weist der Händler darauf hin, dass er den Verbraucher über dessen über das Rücktrittsrecht zu informieren und ein Muster-Widerrufsformular zur Verfügung zu stellen hat. Das Widerrufsformular ist auf dieser Homepage unter folgendem Link https://riders-peak.autrado.de/dateien/Widerrufsformular-31209.pdf abrufbar und kann als PDF-Datei ausgedruckt werden.

5.3

Gemäß § 11 FAGG kann der Verbraucher von einem Fernabsatzvertrag oder einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zurücktreten. Diese Frist beginnt beim gegenständlichen KFZ - Kaufvertrag am Tage der Besitzerlangung durch den Verbraucher oder eine von diesem zur Entgegennahme der Ware befugten Person. Bei der Berechnung der Rücktrittsfrist ist der Tag des Fristenbeginns nicht mitzuzählen.

5.4

Die 14 - Tagesfrist verlängert sich bei unterbliebener Aufklärung über das Rücktrittsrecht um zwölf Monate, es sei denn der Unternehmer holt innerhalb von zwölf Monaten ab Übergabe des KFZ die Informationserteilung nach, dann beträgt die Frist wiederum 14 Tage ab der nachgeholten Informationserteilung. Das Rücktrittsrecht des Verbrauchers ist an keine bestimmte Form gebunden. Der Verbraucher kann allerdings das auf dieser Seite bereitgestellte Widerrufsformular Link https://riders-peak.autrado.de/dateien/Widerrufsformular-31209.pdf dazu verwenden.

5.5

Die Rücktrittsfrist ist gewahrt, wenn der Verbraucher die Rücktrittserklärung innerhalb der offenen Frist absendet, was durch Poststempel oder Datums-/Uhrzeitangabe bei Rücktritt via E-Mail zu belegen ist. 

5.6

Bei einem Rücktritt des Käufers hat der Händler die vom Käufer geleisteten Zahlungen binnen 14 Tagen in der Form zurückzuerstatten, wie sie der Käufer ursprünglich erbracht hat (bar, Überweisung, oÄ.). Der Händler hat auch die gezahlten Versandkosten (Hinsendekosten) zu erstatten, hat sich der Käufer allerdings gegen die vom Verkäufer angebotene Standardlieferung entschieden, so hat der Käufer keinen Anspruch auf Erstattung der über die Standardlieferung hinausgehenden Mehrkosten (zB Expresslieferung). Sollte eine Rücklieferung des KFZ notwendig werden, hat der Käufer diese Kosten zu begleichen. Der Händler kann die Rückzahlung des Vertrages solange verweigern, bis er die Ware zurückerhalten oder der Käufer einen Nachweis über Rücksendung der Ware erbracht hat. 

5.7

Bei einem rechtzeitig erklärten Rücktritt vom Vertrag nach dem FAGG hat der Käufer das betreffende KFZ binnen 14 Tagen an den Händler zurückzuliefern. 

5.8

Der Käufer darf die Ware ausprobieren, nicht aber benützen, und muss daher dem Händler einen allfälligen Wertverlust der Ware nur dann ersetzen, wenn dieser auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Ware nicht notwendigen Umfang (oder besonders sorglosen Umgang damit) zurückzuführen ist (§ 15 Abs 4 FAGG).

 

  1. Ankaufsüberprüfung

Wird einzelvertraglich das rechtswirksame Zustandekommen des Vertrages von einer Ankaufsüberprüfung abhängig gemacht, kann diese der Käufer mangels besonderer Vereinbarungen bis zur Übernahme des Fahrzeuges – längstens jedoch bis zur behördlichen Zulassung – bei einem Autofahrerclub, einem unabhängigen Sachverständigen oder einer neutralen Fachwerkstätte durchführen lassen. Weicht das Ergebnis dieser Überprüfung nicht bloß in unerheblichen Umfang vom vertraglich vereinbarten Zustand laut Bewertungstabelle ab, ist jeder Vertragsteil berechtigt, vom Vertrag innert 14 Tagen zurückzutreten. 

 

  1. Gerichtsstand und anwendbares Recht

Für die Vertragsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer gilt österreichisches materielles Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des IPRG und des EVÜ. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen. Für alle Streitigkeiten aus den abgeschlossenen KFZ-Kaufverträgen wird der Gerichtsstand Dornbirn als vereinbart, es sei denn, dass das EuGVVO zwingend andere Gerichtsstände vorsieht.

 

  1. Sonstige Bestimmungen

8.1

Änderungen und Ergänzungen des Kaufvertrages bedürfen - wie das Abgehen vom Schriftformerfordernis selbst - zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.

8.2

Sollte sich herausstellen, dass eine oder mehrere Klauseln dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und/oder des Kaufvertrages ganz oder zum Teil gegen zwingendes Recht verstoßen sollten, nichtig oder unwirksam sind, hat dies nicht zur Folge, dass die anderen Vertragsbestimmungen ungültig werden. Ungültige Vertragsklauseln werden durch solche Bestimmungen ersetzt, die der ungültigen Vertragsklauseln inhaltlich und zweckmäßig am nächsten kommt.